Corona NEWS

Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf privaten Veranstaltungen (Corona-Verordnung pri-vate Veranstaltungen – CoronaVO private Veranstaltungen)1

Vom 8. Juni 2020

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (GBl. S. 325) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für private Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser.

(2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind über § 3 Absätze 1 bis 4 CoronaVO hinaus auch nach Maßgabe der folgenden Paragraphen zulässig.

§ 2
Allgemeine Regelungen für Veranstaltungen

(1) Die Veranstaltung ist nur zulässig, wenn an ihr weniger als 100 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht.

(2) An einer Veranstaltung im Sinne des § 1 Absatz 1 darf als Teilnehmer, Beschäftigter oder sonstiger Mitwirkender nicht teilnehmen, wer

  1.  in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person steht oder stand, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
  2.  Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweist.

 

(3) Wo möglich, soll ein Abstand zu allen Anwesenden, die nicht der Personengruppe des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO angehören, von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. Der Veranstalter hat die Anzahl der anwesenden Personen so zu begrenzen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können. Teilnehmern soll ein Sitzplatz zugewiesen werden.

(4) Der Veranstalter hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten beim Teilnehmer zu erheben und zu speichern:

  1. Name und Vorname des Teilnehmers,
  2.  Datum der Veranstaltungsteilnahme und, soweit möglich, Beginn und Ende der Teilnahme,
  3.  Telefonnummer oder Adresse des Teilnehmers.

 

Teilnehmer dürfen die Veranstaltung nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Veranstalter vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Veranstalter vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(5) Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten. Vor Betreten der Veranstaltung sind die Teilnehmer über Reinigungsmöglichkeiten der Hände zu informieren. In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

(6) Geschlossene Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Teilnehmern, Beschäftigten oder sonstigen Mitwirkenden dienen, sind regelmäßig und ausreichend zu lüften.

(7) Aktivitäten der Teilnehmer, bei denen eine erhöhte Anzahl an Tröpfchen freigesetzt werden können, insbesondere singen oder tanzen, haben zu unterbleiben. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, bei denen alle Teilnehmer zur Personengruppe des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO gehören. Auf Hochzeiten ist der Tanz des Brautpaars erlaubt, wenn die Tanzfläche so bemessen ist, dass mindestens 25 Quadratmeter zur Verfügung stehen und sichergestellt ist, dass zwischen dem Brautpaar und den anderen Teilnehmern dauerhaft ein Abstand von mindestens 2,5 Metern eingehalten wird.

(8) Durch Aushang außerhalb des Veranstaltungsortes sind die die Teilnehmer betreffenden Vorgaben, die am Veranstaltungsort gelten, insbesondere Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.

(9) Flächen und Gegenstände, insbesondere Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sowie Sanitär- und Pausenräume sind nach Verschmutzung unverzüglich, ansonsten mindestens einmal täglich angemessen zu reinigen.

(10) Soweit auf der Veranstaltung eine Bezahlung erfolgt, soll diese nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit soll hingewiesen werden. Bei Barzahlung hat die Geldübergabe über eine hierfür geeignete Vorrichtung oder Ablagefläche zu erfolgen, um einen direkten Kontakt zwischen den Beschäftigten oder sonstigen Mitwirkenden und den Teilnehmern zu vermeiden.

(11) Der Veranstalter hat, unter Einbeziehung eines etwaigen Vermieters, in einem veranstaltungsspezifischen Hygienekonzept, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie die Maßgaben der §§ 2 und 3 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können. Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden. Das Konzept muss mindestens regeln

  1. wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann,
  2. wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet werden können,
  3. wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können, und
  4. wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.

§ 3
Regelungen für Beschäftigte und sonstige Mitwirkende auf Veranstaltungen

(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden ist vom Arbeit- oder Auftraggeber unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten

(2) Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sind vom Arbeit- oder Auftraggeber umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Auf die Beteiligung des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist zu achten.

(3) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden ist vom Arbeit- oder Auftraggeber durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Eingesetzte Utensilien sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu desinfizieren.

(4) Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen mit Blick auf den Arbeitsschutz und aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung oder der Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt.

(5) Beschäftigte und sonstige Mitwirkende, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte und sonstige Mitwirkende mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Der Arbeit- oder Auftraggeber darf diese Information, nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz des Beschäftigten oder sonstigen Mitwirkenden, speichern und verwenden, wenn der Beschäftigte oder sonstige Mitwirkende ihm mitteilt, dass er zu der in Satz 1 genannten Gruppe gehört; der Beschäftigte und sonstige Mitwirkende ist zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Der Arbeit- oder Auftraggeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens eine Woche nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(6) Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeit- oder Auftraggebers, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt.

(7) Die Kommunikation der Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden mit den Teilnehmern ist auf ein notwendiges Minimum zu beschränken.

§ 4
Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die Zulässigkeit und Ausgestaltung anderer Angebote auf der Veranstaltung im Sinne des § 1 Absatz 1 richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen. Dies gilt insbesondere für das gastronomische Angebot im Rahmen von Veranstaltungen.

§ 5
Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 09. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Stuttgart, den 8. Juni 2020
Lucha

 

1 Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung private Veranstaltungen vom 11. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes).

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Damen und Herren,

die Landesregierung Baden-Württemberg hat am heutigen Vormittag, 09. Mai 2020, die neue Landesverordnung sowie einen FAQ-Katalog veröffentlicht, der nicht nur festhält, dass Tennisanlagen ab dem 11. Mai 2020 wieder geöffnet werden dürfen, sondern auch unter welchen Auflagen. Basierend darauf hat der BTV nun Leitlinien und Empfehlungen erarbeitet, die hierbei beachtet werden müssen. Als Anhang finden Sie eben diese Leitlinien bzw. BTV-Empfehlungen, einen Aushang, der als vorübergehende Platzordnung gesehen werden und jeder Verein individuell aushängen kann sowie erneut eine Checkliste, die Ihnen bei der Umsetzung aller Maßnahmen helfen soll. Außerdem haben wir eine Anleitung für gründliches Händewaschen beigefügt, da die Anbringung eines solchen Aushangs für Vereine vorgeschrieben ist.

Die in der aktuellen Landesverordnung sowie dem FAQ-Katalog aufgegriffenen Inhalte sind allgemein gültig und tennis-unspezifisch, in einer weiteren Verordnung zum Breitensport erwarten wir jedoch ergänzende Konkretisierungen. Diese werden wir in die Leitlinien entsprechend einarbeiten, sobald sie uns vorliegen.

Die aktuelle Verordnung bzw. den FAQ-Katalog des Landes Baden-Württemberg finden Sie hier:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-lockerungen-11-mai/

Wir wünschen Ihnen einen gute Start in die Freiplatzsaison!

Ihr

Badischer Tennisverband

 

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